ARTIKEL XIV
(Rechte und Pflichten der Mitglieder)
- a) Die Vertragsparteien und Unterzeichner werden ihre Rechte und Pflichten aufgrund dieses Übereinkommens so ausüben und erfüllen, daß die in seiner Präambel und seinen sonstigen Bestimmungen niedergelegten Grundsätze voll gewahrt und gefördert werden.
- b) Alle Vertragsparteien und Unterzeichner dürfen auf allen Konferenzen und Tagungen, auf denen sie nach einer Bestimmung dieses Übereinkommens oder des Betriebsübereinkommens vertreten zu sein befugt sind, sowie auf jeder sonstigen unter der Schirmherrschaft der INTELSAT einberufenen oder abgehaltenen Tagung im Einklang mit den von der INTELSAT für diese Tagungen getroffenen Regelungen und unabhängig vom Tagungsort anwesend sein und an den Arbeiten teilnehmen. Das geschäftsführende Organ sorgt dafür, daß die Vereinbarungen mit der gastgebenden Vertragspartei oder dem gastgebenden Unterzeichner für jede Konferenz oder Tagung eine Bestimmung umfassen, die den Vertretern aller zur Teilnahme berechtigten Vertragsparteien und Unterzeichner die Einreise in das Gastland und den Aufenthalt während der Dauer der Konferenz oder Tagung gestattet.
- c) Soweit eine Vertragspartei oder ein Unterzeichner oder eine Person unter der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei die Absicht hat, Weltraumsegmenteinrichtungen unabhängig von den INTELSAT-Weltraumsegmenteinrichtungen zu errichten, zu erwerben oder zu benützen, um ihren Bedarf an nationalen öffentlichen Fernmeldediensten zu decken, konsultiert die Vertragspartei oder der Unterzeichner vor der Errichtung; dem Erwerb oder der Benützung der Einrichtungen den Gouverneursrat, der seine Feststellungen über die technische Vereinbarkeit der Einrichtungen und ihres Betriebs mit der Benützung des Funkfrequenzspektrums und des für die Umlaufbahnen verfügbaren Raumes durch das bestehende oder geplante INTELSAT-Weltraumsegment in Form von Empfehlungen zum Ausdruck bringt.
- d) Soweit eine Vertragspartei oder ein Unterzeichner oder eine Person unter der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei die Absicht hat, allein oder gemeinsam Weltraumsegmenteinrichtungen zu errichten, unabhängig von den INTELSAT-Weltraumsegmenteinrichtungen zu erwerben oder zu benützen, um ihren Bedarf an internationalen öffentlichen Fernmeldediensten zu decken, stellt die Vertragspartei oder der Unterzeichner der Versammlung der Vertragsparteien vor der Errichtung, dem Erwerb oder der Benützung dieser Einrichtungen alle diesbezüglichen Unterlagen zur Verfügung und konsultiert sie über den Gouverneursrat, um die technische Vereinbarkeit der Einrichtungen und ihres Betriebs mit der Benützung des Funkfrequenzspektrums und des für die Umlaufbahnen verfügbaren Raumes durch das bestehende oder geplante INTELSAT-Weltraumsegment sicherzustellen und eine wesentliche wirtschaftliche Schädigung des weltweiten INTELSAT-Systems zu vermeiden. Nach derartigen Konsultationen bringt die Versammlung der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gouverneursrats ihre Feststellungen über die unter diesem Buchstaben dargelegten Gesichtspunkte sowie darüber, ob gewährleistet ist, daß die Bereitstellung oder Benützung derartiger Einrichtungen die Herstellung direkter Fernmeldeverbindungen über das INTELSAT-Weltraumsegment zwischen allen Teilnehmern nicht gefährdet, in Form von Empfehlungen zum Ausdruck.
- e) Soweit eine Vertragspartei oder ein Unterzeichner oder eine Person unter der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei die Absicht hat, Weltraumsegmenteinrichtungen unabhängig von den INTELSAT-Wekraumsegmenteinrichtungen zu errichten, zu erwerben oder zu benützen, um ihren nationalen oder internationalen Bedarf an Sonderfernmeldediensten zu decken, stellt die Vertragspartei oder der Unterzeichner der Versammlung der Vertragsparteien vor der Errichtung, dem Erwerb oder der Benützung derartiger Einrichtungen über den Gouverneursrat alle diesbezüglichen Unterlagen zur Verfügung. Die Versammlung der Vertragsparteien bringt unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gouverneursrats ihre Feststellungen über die technische Vereinbarkeit derartiger Einrichtungen und ihres Betriebes mit der Benützung des Funkfrequenzspektrums und des für die Umlaufbahnen verfügbaren Raumes durch das bestehende oder geplante INTELSAT-Weltraumsegment in Form von Empfehlungen zum Ausdruck.
- f) Empfehlungen der Versammlung der Vertragsparteien oder des Gouverneursrats nach diesem Artikel sind innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der unter der vorstehenden lit. vorgesehenen Verfahren abzugeben. Dazu kann eine außerordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumt werden.
- g) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Errichtung, den Erwerb oder die Benützung von ausschließlich für Zwecke der nationalen Sicherheit bestimmten Weltraumsegmenteinrichtungen, die von den INTELSAT-Weltraumsegmenteinrichtungen unabhängig sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017
Gesetzesnummer
10011451
Dokumentnummer
NOR40084523
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)