Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).
ARTIKEL XIII
Zusammenarbeit mit Organisationen und Personen
- 1. Um für eine enge Zusammenarbeit zwischen der Organisation und anderen internationalen Organisationen mit verwandtem Wirkungskreis Vorsorge zu treffen, kann die Konferenz mit den zuständigen Behörden solcher Organisationen Abkommen abschließen, welche die Verteilung des Aufgabenbereiches und die Methoden der Zusammenarbeit festlegen.
- 2. Der Generaldirektor kann, vorbehaltlich irgendwelcher Entscheidungen der Konferenz, mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen Abkommen abschließen zur Unterhaltung gemeinsamer Dienststellen, für gemeinsame Anordnungen in bezug auf Anstellung, Schulung, Dienstbedingungen und andere verwandte Angelegenheiten sowie für den gegenseitigen Austausch von Personal.
- 3. Die Konferenz kann Abkommen genehmigen, durch die andere internationale Organisationen, die sich mit Fragen der Ernährung und Landwirtschaft befassen, der allgemeinen Autorität der Organisation unterstellt werden, und zwar unter solchen Bedingungen, wie sie mit den zuständigen Stellen der betreffenden Organisation vereinbart werden.
- 4. Die Konferenz legt die Vorschriften für das Verfahren fest, welches einzuhalten ist, um ein entsprechendes Einvernehmen mit den Regierungen hinsichtlich der Beziehungen zwischen der Organisation und nationalen Institutionen oder Privatpersonen zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022
Gesetzesnummer
10010275
Dokumentnummer
NOR12130264
alte Dokumentnummer
N8195639361L
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