Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl. BGBl. III Nr. 221/2005).
Artikel XIII
Abänderungen
1. Jeder von einer vertragschließenden Regierung gemachte Vorschlag einer Abänderung dieser Konvention soll dem Generaldirektor der FAO mitgeteilt werden.
2. Jeder Abänderungsvorschlag für diese Konvention, die der Generaldirektor der FAO von einer vertragschließenden Regierung erhält, soll einer regulären oder Sondersitzung der FAO-Konferenz zur Annahme vorgelegt werden, und wenn die zusätzlichen Bestimmungen wichtige technische Änderungen in sich schließen oder zusätzliche Verpflichtungen für die Regierungen beinhalten, von einem beratenden Expertenkomitee, das von der FAO vor der Konferenz einzuberufen ist, durchbesprochen werden.
3. Die Benachrichtigung über eine vorgeschlagene Abänderung der Konvention soll den Regierungen von dem Generaldirektor der FAO nicht später als zum Zeitpunkt der Aussendung der Tagesordnung für die Konferenz übermittelt werden, auf der die Angelegenheit behandelt wird.
4. Jeder derartige Abänderungsvorschlag der Konvention bedarf der Billigung der FAO-Konferenz und soll vom 13. Tage nach Annahme durch zwei Drittel der vertragschließenden Regierungen in Kraft treten. Änderungen, die neue Verpflichtungen für die vertragschließenden Regierungen mit sich bringen, sollen jedoch hinsichtlich jeder vertragschließenden Regierung erst bei ihrer Annahme, und zwar vom 13. Tage nach dieser Annahme, in Kraft treten.
5. Die Dokumente für die Annahme dieser Abänderungen, die neue Verpflichtungen mit sich bringen, sollen beim Generaldirektor der FAO hinterlegt werden, der alle vertragschließenden Regierungen von dem Erhalt der Annahmeerklärungen und von dem Inkrafttreten der Änderungen verständigen soll.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021
Gesetzesnummer
10010271
Dokumentnummer
NOR40003128
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