Artikel XIII GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

Artikel XIII

(Anm.: Zu § 12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)

(1) Für Beamte, die sich am 1. Feber 1984 im Dienststand befinden, ist auf deren Antrag der Vorrückungsstichtag gemäß § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I und gemäß Art. II der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 198/1969, in der Fassung des Art. X der 20. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 245/1970, neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag infolge der Neuregelung des Art. I Z 2 günstiger ist als der auf Grund der bisherigen Bestimmungen für die Verwendungsgruppe geltende Vorrückungsstichtag, in die der Beamte aufgenommen wurde.

(2) Wird der Vorrückungsstichtag nach Abs. 1 festgesetzt, so ist bei Beamten, die sich am Tag des Wirksamwerdens dieser Maßnahme in der Dienstklasse V oder in einer höheren Dienstklasse befinden, zu prüfen, ob sich unter der Annahme, die günstigeren, für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages maßgebenden Bestimmungen hätten bereits am Tage der Ernennung in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis gegolten, eine Verbesserung ihrer dienst- beziehungsweise besoldungsrechtlichen Stellung ergeben hätte. Trifft dies zu, so ist ihre dienst- und besoldungsrechtliche Stellung in der Dienstklasse mit gleicher Wirksamkeit dementsprechend neu festzusetzen. Eine solche Maßnahme bedarf des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.

(3) Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der übrigen Beamten, deren Vorrückungsstichtag nach Abs. 1 neu festgesetzt wird, ist mit dem Tag des Wirksamwerdens dieser Maßnahme um den Zeitraum zu verbessern, um den der gemäß § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundete verbesserte Vorrückungsstichtag vor dem gemäß § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundeten bisherigen Vorrückungsstichtag liegt.

(4) Bei Beamten, die unmittelbar in eine höhere Dienstklasse ernannt wurden, kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 3 verbessert werden.

(5) Werden eine Verbesserung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nach den Abs. 2 bis 4 und eine Ernennung auf die Planstelle einer anderen Dienstklasse mit demselben Tag wirksam, so ist der Beamte so zu behandeln, als ob die angeführte Verbesserung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zuerst wirksam geworden wäre. Wäre diese Ernennung im Falle eines früheren Inkrafttretens des Art. I Z 2 zu einem entsprechend früheren Termin erfolgt, so kann der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung in der neuen Dienstklasse um den Zeitraum verbessern, um den dieser frühere Termin vor dem Tag der tatsächlichen Wirksamkeit der Ernennung in diese Dienstklasse liegt.

(6) Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 1 und die Verbesserung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Abs. 2 bis 5 sind,

  1. 1. wenn der Antrag gemäß Abs. 1 bis zum 30. Juni 1984 gestellt wurde, mit Wirksamkeit vom 1. Feber 1984,
  2. 2. wenn der Antrag gemäß Abs. 1 nach dem 30. Juni 1984 gestellt wurde, mit Wirksamkeit von dem auf den Tag der Antragstellung folgenden Monatsersten

    durchzuführen.

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