Artikel XIII. Auslieferung von Verbrechern (Belgien)

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.1920

Dieser Bestimmung wurde materiell derogiert durch Art. 26 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl. Nr. 41/1969. Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 131/2018 als beendet anzusehen.

Artikel XIII.

Wenn eine der vertragschließenden Regierungen in einer nicht politischen Strafsache die Abhörung von Zeugen, welche in dem Staatsgebiete des andern Theiles wohnhaft sind, oder irgend eine andere Untersuchungshandlung nothwendig erachtet, so ist ein Ersuchschreiben auf diplomatischem Wege abzusenden, welchem nach den Gesetzen des Landes, wo die Zeugen vernommen oder die Untersuchungshandlung vorgenommen werden solle, Folge gegeben wird.

Schlagworte

Teil

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2022

Gesetzesnummer

10001687

Dokumentnummer

NOR12020024

alte Dokumentnummer

N2188116715R

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