Artikel XII
Übergangsbestimmung
(Anm.: zu § 25, BGBl. Nr. 130/1948)
(1) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
(Anm.: Abs. 2 betrifft das Strafgesetzbuch)
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Gesetzesnummer
10011255
Dokumentnummer
NOR40023827
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)