Artikel XII
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 130/2001, zu den §§ 6, 7 ‑ 7c, 18 und 20, BGBl. Nr. 314/1981)
(1) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
(Anm.: Abs. 2 betrifft das Strafgesetzbuch)
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
10000719
Dokumentnummer
NOR40023738
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