Artikel XII Maßnahmen für die Weltkonferenz über die Menschenrechte

Alte FassungIn Kraft seit 18.5.1993

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. XII Z 2).

Artikel XII

Schlußbestimmung

  1. 1. Dieses Abkommen kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung abgeändert werden.
  2. 2. Dieses Abkommen tritt mit dem Tage seiner Unterzeichnung durch die Vereinten Nationen und die Regierung in Kraft und bleibt gültig während der Dauer der Konferenz und für jene Zeitdauer danach, die zur Abwicklung aller mit der Konferenz zusammenhängenden Angelegenheiten erforderlich ist.

UNTERZEICHNET am 18. Mai 1993 in Wien.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10001267

Dokumentnummer

NOR12014571

alte Dokumentnummer

N1199328463J

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