Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. XII Z 2).
Artikel XII
Schlußbestimmung
- 1. Dieses Abkommen kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung abgeändert werden.
- 2. Dieses Abkommen tritt mit dem Tage seiner Unterzeichnung durch die Vereinten Nationen und die Regierung in Kraft und bleibt gültig während der Dauer der Konferenz und für jene Zeitdauer danach, die zur Abwicklung aller mit der Konferenz zusammenhängenden Angelegenheiten erforderlich ist.
UNTERZEICHNET am 18. Mai 1993 in Wien.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
10001267
Dokumentnummer
NOR12014571
alte Dokumentnummer
N1199328463J
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