Artikel XII Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel XII

Die Vertragschließenden Teile, in der Überzeugung, daß der Fremdenverkehr einen wertvollen Beitrag zur Entwicklung der Beziehungen zwischen den beiden Ländern darstellt, sind übereingekommen, auf die Erreichung einer möglichst großen Zahl von Touristenreisen hinzuwirken und solchen Reisen zum Kennenlernen des Lebens, der Arbeit und der Kultur beider Völker weitgehende Unterstützung angedeihen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10009304

Dokumentnummer

NOR40039251

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