Artikel XII
Die Vertragschließenden Teile, in der Überzeugung, daß der Fremdenverkehr einen wertvollen Beitrag zur Entwicklung der Beziehungen zwischen den beiden Ländern darstellt, sind übereingekommen, auf die Erreichung einer möglichst großen Zahl von Touristenreisen hinzuwirken und solchen Reisen zum Kennenlernen des Lebens, der Arbeit und der Kultur beider Völker weitgehende Unterstützung angedeihen zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
10009304
Dokumentnummer
NOR40039251
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