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Artikel XII Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.1988

Artikel XII

Hinterlegung und Registrierung

a) Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt; dieser übermittelt den Regierungen aller Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.

b) Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär der Organisation dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den Wortlaut zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

10011801

Dokumentnummer

NOR12151312

alte Dokumentnummer

N9198815835L

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