Artikel XII. Auslieferung von Verbrechern (Belgien)

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.1920

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 131/2018 als beendet anzusehen.

Artikel XII.

Wenn eine dritte Regierung ein Individuum an einen der vertragschließenden Theile ausliefert, so gestattet der andere Theil die Durchführung durch sein Staatsgebiet, soferne das betreffende Individuum nicht dem um die Gewährung der Durchführung angegangenen Staate angehört, und vorausgesetzt, daß die Auslieferung wegen einer der in den Artikeln I und II aufgeführten strafbaren Handlungen erfolge und nicht zu den in den Artikeln III und XI erwähnten Fällen gehöre, in welchen eine Auslieferung nicht stattfindet.

Zur Erwirkung der Durchführungsbewilligung bedarf es nur eines Begehrens auf diplomatischem Wege und der Beibringung einer der im Artikel V erwähnten Urkunden in Original oder in beglaubigter Ausfertigung.

Die Durchführung findet unter Begleitung von Agenten des Landes, welches die Durchführung bewilligt hat, statt.

Schlagworte

Teil

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2022

Gesetzesnummer

10001687

Dokumentnummer

NOR12020023

alte Dokumentnummer

N2188116714R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)