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Artikel XI Übereinkommen zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1975

Artikel XI

Dieses Übereinkommen tritt sechzig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Regierungen von mindestens zehn Staaten es entweder ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnet oder aber Annahme- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben. Für eine Regierung, deren Annahme oder Beitritt zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, tritt das Übereinkommen sechzig Tage nach Hinterlegung der Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2023

Gesetzesnummer

10011478

Dokumentnummer

NOR40084627

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