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ARTIKEL XI Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.1980

ARTIKEL XI

(1) Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Startstaat nach diesem Übereinkommen setzt nicht die Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel voraus, die einem anspruchstellenden Staat oder den von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stehen.

(2) Dieses Übereinkommen hindert einen Staat oder eine von ihm vertretene natürliche oder juristische Person nicht daran, vor den Gerichten oder Verwaltungsbehörden eines Startstaates einen Anspruch zu verfolgen. Ein Staat ist jedoch nicht berechtigt, einen Anspruch nach diesem Übereinkommen wegen eines Schadens geltend zu machen, dessentwegen bereits vor den Gerichten oder Verwaltungsbehörden eines Staatstaates oder nach einer anderen, die betreffenden Staaten bindenden internationalen Übereinkunft ein Anspruch verfolgt wird.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020

Gesetzesnummer

10000681

Dokumentnummer

NOR12009542

alte Dokumentnummer

N1198013823P

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