Artikel XI
Übergangsbestimmungen zum Bundes-Personalvertretungsgesetz
(zu § 9 PVG)
Dem Dienststellenausschuß ist schriftlich mitzuteilen, wenn beabsichtigt ist,
- 1. einem Antrag eines Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß Art. VI auf
- a) Überleitung,
- b) Verlängerung des Dienstverhältnisses oder
- c) Weiterbestellung
nicht stattzugeben oder
- 2. im Falle des Art. VI Abs. 12 die dort vorgesehene Feststellung nicht zu treffen.
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