Artikel XI Maßnahmen für die Weltkonferenz über die Menschenrechte

Alte FassungIn Kraft seit 18.5.1993

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. XII Z 2).

Artikel XI

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Jegliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung betreffend die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens, die nicht durch Verhandlung oder eine andere Art der Beilegung beigelegt wird, wird auf Verlangen einer der beiden Parteien zur endgültigen Entscheidung an ein Gericht von drei Schiedsrichtern verwiesen werden, von welchen einer vom Generalsekretär der Vereinten Nationen und einer von der Regierung ausgewählt werden und der dritte, der der Vorsitzende ist, von den ersten beiden gewählt wird, oder, wenn diese sich nicht über den dritten Schiedsrichter innerhalb von 60 Tagen ab ihrer Ernennung einigen können, vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10001267

Dokumentnummer

NOR12014570

alte Dokumentnummer

N1199328462J

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