Artikel XI
Die Vertragschließenden Teile werden an der Ausgestaltung der Beziehungen auf dem Gebiet des Sports durch Förderung sowohl des Austausches von Sportlern und Fachleuten als auch der Veranstaltung von Sportbegegnungen und Wettkämpfen mitwirken.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2017
Gesetzesnummer
10009302
Dokumentnummer
NOR40039234
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