vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel XI Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.1969

Artikel XI

Die Vertragschließenden Teile werden an der Ausgestaltung der Beziehungen auf dem Gebiet des Sports durch Förderung sowohl des Austausches von Sportlern und Fachleuten als auch der Veranstaltung von Sportbegegnungen und Wettkämpfen mitwirken.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017

Gesetzesnummer

10009302

Dokumentnummer

NOR40039234

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)