Artikel XI
Kommission für phytosanitäre Maßnahmen
- 1.Die Vertragschließenden Parteien vereinbaren, im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) eine Kommission für Phytosanitäre Maßnahmen (Commission on Phytosanitary Measures – CPM) einzusetzen.2.Die Aufgaben der Kommission bestehen darin, die vollständige Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens zu unterstützen, insbesondere im Hinblick auf folgende Punkte:
- a) Sie überprüft die weltweite Situation auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes und prüft, inwieweit Handlungsbedarf bei der Bekämpfung der internationalen Ausbreitung von Schadorganismen und deren Einschleppung in gefährdete Gebiete besteht;
- b) Sie erarbeitet und überwacht die notwendigen institutionellen Voraussetzungen und Verfahren für die Entwicklung und Annahme von internationalen Standards und sie beschließt internationale Standards;
- c) Sie legt Regeln und Verfahren für die Streitschlichtung gemäß Artikel XIII fest;
- d) Sie setzt Unterausschüsse der Kommission ein, soweit dies für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Kommission erforderlich ist;
- e) Sie beschließt Richtlinien für die Anerkennung von regionalen Pflanzenschutzorganisationen;
- f) Sie gewährleistet die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen in Angelegenheiten, auf die sich dieses Übereinkommen erstreckt;
- g) Sie beschließt Empfehlungen für die Umsetzungen dieses Übereinkommens, soweit dies erforderlich ist;
- h) Sie nimmt sonstige Aufgaben wahr, soweit dies zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017
Gesetzesnummer
20004511
Dokumentnummer
NOR40073670
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