1. Bezugszeitraum vgl. § 8 2. Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel XI
Sonderabgabe von Erdöl
(Anm.: zu den §§ 1 und 5, BGBl. Nr. 554/1980)
Das Bundesgesetz vom 26. November 1980, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994, wird wie folgt geändert:
1.-2. (Anm.: betreffen die Änderungen der Sonderabgabe von Erdöl)
3. Z 1 und 2 sind auf Vorgänge nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *1) anzuwenden.
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*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Gesetzesnummer
10004326
Dokumentnummer
NOR12160716
alte Dokumentnummer
N3199545030J
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