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Artikel X. Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1948

Artikel X.

Verbindung mit der Organisation der Vereinten Nationen.

Die Organisation soll sobald als möglich mit der Organisation der Vereinten Nationen in Verbindung gebracht werden, und zwar als eine Spezialorganisation gemäß Artikel 57 der Satzung der Vereinten Nationen. Diese Verbindung soll auf dem Wege eines Übereinkommens mit der Organisation der Vereinten Nationen gemäß Artikel 63 der Satzung erfolgen, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Generalkonferenz dieser Organisation. Das Übereinkommen soll die Mittel wirksamer Zusammenarbeit zwischen den beiden Organisationen bei der Verfolgung ihrer gemeinsamen Ziele vorsehen. Es soll gleichzeitig die Autonomie dieser Organisation im Bereiche ihrer Zuständigkeit, wie sie in dieser Verfassung geregelt ist, anerkennen. Es kann namentlich auch Bestimmungen über die Genehmigung des Budgets und die Finanzierung der Organisation durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10009215

Dokumentnummer

NOR12118086

alte Dokumentnummer

N7194933931L

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