Artikel X Maßnahmen für die Weltkonferenz über die Menschenrechte

Alte FassungIn Kraft seit 18.5.1993

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. XII Z 2).

Artikel X

Privilegien und Immunitäten

  1. 1. Gemäß Artikel I Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für wirtschaftliche Entwicklung (UNIDO) und anderer Ämter der Vereinten Nationen im Vienna International Center vom 17. Jänner 1981 sind die Bestimmungen des am 13. April 1967 unterzeichneten UNIDO-Amtssitzabkommens mutatis mutandis auf die Konferenz anzuwenden. Das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen ist ebenso auf die Konferenz anzuwenden.
  2. 2. Alle Konferenzteilnehmer genießen gemäß den oben erwähnten Abkommen die folgenden Privilegien und Immunitäten:
  1. a) Vertreter von Organisationen, die von der Generalversammlung eine ständige Einladung erhalten haben (Artikel II Abs. 1b) i));
  1. b) Vertreter interessierter Organe der Vereinten Nationen (Artikel II, 1b) iv)) und Vorsitzende und andere gewählte Mitglieder von Menschenrechtsorganen einschließlich Sonder- und thematische Berichterstatter und Vorsitzende von Arbeitsgruppen (Abs. 1b) v)) genießen die Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen, die den Sachverständigen, die Aufträge für die UNIDO ausführen, gemäß Art. XIII des UNIDO Amtssitzabkommens gewährt werden.
  2. c) Funktionäre des Sekretariats der Vereinten Nationen (Artikel II, Abs. 1c)) genießen die Privilegien und Immunitäten gemäß Art. XII des UNIDO-Amtssitzabkommens.
  3. d) Die Vertreter der Unterorganisationen und IAEO (Artikel II, Abs. 1b) ix)) genießen jeweils die Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen gemäß dem Abkommen über Privilegien und Immunitäten der Unterorganisationen bzw. dem Abkommen über die Privilegien und Immunitäten der IAEO.
  1. 3. Das von der Regierung zur Verfügung gestellte Personal, mit
  1. 4. Alle Teilnehmer und alle Personen, die Funktionen im Zusammenhang mit der Konferenz ausüben, haben das Recht auf ungehinderte Einreise nach und Ausreise von Österreich. Allenfalls erforderliche Sichtvermerke und Einreisegenehmigungen werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.
  2. 5. Die Regierung genehmigt die vorübergehende, steuer- und

Schlagworte

Sonderberichterstatter, Landfahrzeug, Wasserfahrzeug,

Audioausrüstung, Videoausrüstung, Photoausrüstung, Importsteuer,

Importbewilligung

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10001267

Dokumentnummer

NOR12014573

alte Dokumentnummer

N1199328465J

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