Artikel X GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Artikel X

(Anm.: Zu § 28 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)

(1) Art. IV Abs. 7 der 37. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 306/1981, kann auch auf Beamte angewendet werden, die am 1. Juli 1981 zwar nur die Voraussetzungen der Z 1 und 2 dieser Bestimmung erfüllt haben, aber auf Grund der Aufgaben ihres Arbeitsplatzes nach der bis zu diesem Tag gehandhabten Beförderungspraxis bei der Ernennung in die Dienstklasse IV wie Beamte behandelt worden wären, bei denen alle Voraussetzungen des Art. IV Abs. 7 der 37. Gehaltsgesetz-Novelle vorlagen.

(2) Bei den unter Abs. 1 fallenden Beamten kann auch die sich aus der Maßnahme nach Art. IV Abs. 7 der 37. Gehaltsgesetz-Novelle ergebende Verbesserung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung in der Dienstklasse IV vorgenommen werden.

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