Artikel X EFTA - Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Artikel X

Dieses Abkommen bleibt so lange in Geltung, so lange die Vertragsparteien Vertragsparteien des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)