Artikel X Beistellung von Personal an das Internationale Gericht - Jugoslawien

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1999

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. III Nr. 110/2000).

Artikel X

Abänderungen

Diese Vereinbarung kann durch schriftliches Einverständnis der beiden Vertragsparteien abgeändert werden. Jede Vertragspartei wird jeden Abänderungsvorschlag der anderen Vertragspartei wohlwollend prüfen.

ZU URKUND DESSEN haben die jeweiligen Vertreter der Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung diese Vereinbarung unterfertigt.

GESCHEHEN zu Den Haag am 9. Juli 1999 in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2025

Gesetzesnummer

20000055

Dokumentnummer

NOR40000610

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