Artikel VIII
Beitrittsvertrag
(1) Das Land Tirol kann dieser Vereinbarung beitreten, sobald es landesrechtliche Regelungen im Sinne des Art. I Abs. 1 getroffen hat.
(2) Der Beitritt erfolgt durch den Abschluß einer Vereinbarung mit den Vertragsparteien, in welcher auch die Einbeziehung von Gebieten des Landes Tirol geregelt wird.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2025
Gesetzesnummer
10001063
Dokumentnummer
NOR12013281
alte Dokumentnummer
N1199011808H
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