Artikel VIII Maßnahmen für die Weltkonferenz über die Menschenrechte

Alte FassungIn Kraft seit 18.5.1993

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. XII Z 2).

Artikel VIII

Finanzielle Regelungen

  1. 1. Zusätzlich zur finanziellen Verantwortung, die die Regierung auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens übernimmt, trägt die Regierung im Einklang mit der Generalversammlungs-Resolution 40/243, Abschnitt I, Absatz 5, jene tatsächlichen zusätzlichen Kosten, die direkt oder indirekt daraus entstehen, daß die Konferenz in Wien statt in Genf abgehalten wird. Die Kosten, die vorläufig auf US-$ 1 731 000 geschätzt werden, enthalten die tatsächlichen zusätzlichen Reisekosten und Kosten aus den Ansprüchen der mit der Planung und der Teilnahme an der Konferenz beauftragten Beamten der Vereinten Nationen sowie die Kosten für die Beförderung jeglicher notwendiger Ausstattung und Bedarfsgüter, beschränken sich aber nicht darauf. Reisevereinbarungen für die für die Konferenz zur Planung und zum Dienst erforderlichen Beamten der Vereinten Nationen und die Beförderung jeglicher notwendiger Ausstattung und Bedarfsgüter werden vom Sekretariat in Übereinstimmung mit den Personalvorschriften und -richtlinien und der diesbezüglichen einschlägigen Verwaltungspraxis der Vereinten Nationen betreffend Reisebedingungen, Gepäcksbeförderung, Rückvergütung und Zustellgebühren durchgeführt.
  2. 2. Die Regierung überweist möglichst bis 1. Mai 1993 und spätestens bis 7. Mai 1993 den Vereinten Nationen einen Betrag von US-$ 1 731 000, der die in Absatz 1 erwähnten und im Annex IV näher ausgeführten geschätzten Gesamtkosten darstellt. Wenn es notwendig ist, wird die Regierung auf Wunsch der Vereinten Nationen weitere Vorauszahlungen machen, sodaß die Vereinten Nationen zu keinem Zeitpunkt die in die Verantwortlichkeit der Regierung fallenden zusätzlichen Ausgaben auf ihre Kosten finanzieren müssen.
  3. 3. Die im Absatz 2 erwähnte Anzahlung und die erwähnten Vorschüsse werden nur zur Begleichung der auf die Konferenz Bezug habenden Verpflichtungen der Vereinten Nationen herangezogen.
  4. 4. Nach Beendigung der Konferenz werden die Vereinten Nationen der Regierung eine detaillierte Abrechnung der für die Vereinten Nationen angefallenen tatsächlichen zusätzlichen Kosten vorlegen, die von der Regierung gemäß Absatz 1 getragen werden müssen. Diese Kosten werden unter Bezugnahme auf den zurzeit der jeweiligen Zahlungsleistung gültigen Wechselkurs der Vereinten Nationen in US-Dollar angegeben. Auf Grundlage dieser detaillierten Abrechnung werden die Vereinten Nationen der Regierung den nicht verwendeten Betrag der in Absatz 2 geforderten Anzahlung und Vorschüsse rückerstatten. Sollten die tatsächlichen zusätzlichen Kosten den Betrag der Anzahlung übersteigen, wird die Regierung die ausstehende Differenz binnen einem Monat nach Erhalt der detaillierten Abrechnung begleichen. Die Endabrechnungen werden einer Rechnungsprüfung gemäß den finanziellen Vorschriften und Richtlinien der Vereinten Nationen, die Endberichtigung der Abrechnungen allfälligen Feststellungen auf Grund der vom Rechnungsprüfungsrat der Vereinten Nationen vorgenommenen Rechnungsprüfung unterliegen, dessen Feststellung von den Vereinten Nationen und der Regierung als endgültig angenommen wird.

Schlagworte

Personalrichtlinie

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10001267

Dokumentnummer

NOR12014569

alte Dokumentnummer

N1199328459J

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