Artikel VIII
Die Vertragschließenden Teile werden Beziehungen und Austauschveranstaltungen auf dem Gebiet der darstellenden Kunst und der ausübenden Kunst durch Austausch von Künstlerensembles, Künstlergruppen und einzelnen ausübenden Künstlern sowie auch durch Austausch von Delegationen, Fachleuten und Material auf diesem Gebiet fördern.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
10009304
Dokumentnummer
NOR40039247
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