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Artikel VIII Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.1988

Artikel VIII

Sprachen

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen in arabischer, deutscher und italienischer Sprache werden angefertigt und zusammen mit der unterzeichneten Urschrift hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN ZU LONDON am 17. Februar 1978.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

10011802

Dokumentnummer

NOR12151321

alte Dokumentnummer

N9198815844L

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