Artikel VIII Internationale Pflanzenschutzkonvention

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1952

Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl. BGBl. III Nr. 221/2005).

Artikel VIII

Regionale Organisation des Pflanzenschutzes

1. Die vertragschließenden Regierungen verpflichten sich, untereinander durch die Errichtung regionaler Pflanzenschutzorganisationen für geeignete Gebiete zusammenzuarbeiten.

2. Die regionalen Pflanzenschutzorganisationen sollen als koordinierende Stellen in ihren Gebieten fungieren und sollen sich an den verschiedenen Arbeiten beteiligen, die zur Erfüllung der Zwecke dieser Konvention in Betracht kommen.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2021

Gesetzesnummer

10010271

Dokumentnummer

NOR40003123

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