Artikel VIII EG-UStG 1972

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

Artikel VIII

Maßnahmen auf dem Gebiete des Bewertungsrechtes

  1. 1. Soweit von Betrieben, die im Sinne des § 65 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955 (Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 145/1963, 181/1965 und 172/1971) regelmäßig jährliche Abschlüsse auf den Schluß des Kalenderjahres machen, eine Entlastung des zum 31. Dezember 1972 im Betriebsvermögen enthaltenen Vorratsvermögens gemäß § 27 des Umsatzsteuergesetzes 1972 in Anspruch genommen wird, ist dies bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1973, soweit die Voraussetzungen des § 21 des Bewertungsgesetzes 1955 gegeben sind, zu berücksichtigen. Die zum Abschlußzeitpunkt maßgebenden Werte sind für diese Betriebe abweichend von § 65 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes 1955 um den Vorsteuerbetrag gemäß § 27 des Umsatzsteuergesetzes 1972 zu kürzen. Dieser Vorsteuerbetrag ist zum 1. Jänner 1973 als Forderung an das Finanzamt auszuweisen.
  2. 2. Auf Betriebe, die gemäß § 65 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes 1955 regelmäßig Abschlüsse auf einen vom Schluß des Kalenderjahres abweichenden Zeitpunkt vornehmen und den Schluß des Wirtschaftsjahres, das dem Feststellungszeitpunkt vorangeht, dem Einheitswert zugrunde legen, ist Z. 1 nicht anzuwenden.

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