Sechster Abschnitt
Gerichtskosten
Artikel VIII
(1) Für Geschäfte des Registergerichts und für Beweisaufnahmen nach dem Binnenschiffahrtsgesetz und dem Flößereigesetz werden Gerichtskosten auch in der Ostmark ausschließlich nach den Vorschriften der Reichskostenordnung erhoben. Für Rechtsbehelfe gegen den Kostenansatz gelten jedoch in der Ostmark an Stelle des § 13 der Reichskostenordnung die Vorschriften des § 17 der Verordnung über Gerichtsgebühren und sonstige Justizkosten im Lande Österreich vom 27. März 1939 (Reichsgestzbl. I S 583).
(2) Im Reichsgau Sudetenland wird für das Aufgebotsverfahren nach Artikel V die im § 33 des Gerichtskostengesetzes bestimmte Gebühr erhoben; die allgemeinen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes finden Anwendung.
Schlagworte
dRGBl. I S 583/1939
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10011237
Dokumentnummer
NOR12144704
alte Dokumentnummer
N9193912336I
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