Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. III Nr. 110/2000).
Artikel VIII
Beilegung von Streitigkeiten
Jede Streitigkeit, Kontroverse oder Forderung, die sich aus dieser Vereinbarung ergibt oder sich auf sie bezieht, ist auf dem Verhandlungswege oder durch eine sonstige wechselseitig vereinbarte Regelung beizulegen.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2025
Gesetzesnummer
20000055
Dokumentnummer
NOR40000608
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