Artikel VIII B-VGN 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Artikel VIII

Landesrechtliche Vorschriften über die Luftreinhaltung, soweit sie sich nicht auf Heizungsanlagen beziehen, sowie landesrechtliche Vorschriften über die Abfallwirtschaft, soweit sie sich auf gefährliche Abfälle beziehen, werden bundesrechtliche Vorschriften für das Land, in dem sie erlassen worden sind.

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