Artikel VIII
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Juli 1990 in Kraft. Die §§ 12 bis 14, 16, 24, 25 und 34 bis 37 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft; § 35 Abs. 6 tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
(2) Bis zum Inkrafttreten der in Abs. 1, zweiter Satz, genannten Bestimmungen gelten die entsprechenden Bestimmungen des Sonderabfallgesetzes und des Altölgesetzes.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab seiner Kundmachung erlassen werden; sie treten frühestens mit den im Abs. 1 und Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkten in Kraft.
(4) Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan ist spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.
(5) § 37 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 715/1992, tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. § 34 Abs. 4 und 7, § 34a, § 35 Abs. 2 Z 3, 7 und 9, § 35 Abs. 3 letzter Satz, § 35 Abs. 5, 7 und 8, § 35a, § 36a, § 39 Abs. 1 lit. b Z 22 und 23, § 39 Abs. 1 lit. c Z 13 und § 45 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 715/1992, treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Basler Übereinkommens *1) in Kraft.
(6) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit 1. April 1993 in Kraft.
(7) Art. I § 28 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist er jedoch noch nicht anzuwenden.
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*1) Die Kundmachung des Übereinkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR12136579
alte Dokumentnummer
N8199327483J
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