Artikel VIII
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Juli 1990 in Kraft. Die §§ 12 bis 14, 16, 24, 25 und 34 bis 37 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft; § 35 Abs. 6 tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
(2) Bis zum Inkrafttreten der in Abs. 1, zweiter Satz, genannten Bestimmungen gelten die entsprechenden Bestimmungen des Sonderabfallgesetzes und des Altölgesetzes.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(4) Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan ist spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR12135205
alte Dokumentnummer
N8199012157J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)