ARTIKEL VII Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen

Alte FassungIn Kraft seit 30.3.1956

Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).

ARTIKEL VII

Der Generaldirektor

  1. 1. Die Organisation hat einen Generaldirektor, der von der Konferenz nach einem von ihr festgelegten Verfahren und unter den von ihr festgelegten Bestimmungen ernannt wird.
  2. 2. Vorbehaltlich der allgemeinen Oberaufsicht durch die Konferenz und den Rat besitzt der Generaldirektor Vollmacht und Autorität zur Leitung der Arbeiten der Organisation.
  3. 3. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmter Vertreter nimmt ohne Stimmrecht an allen Tagungen der Konferenz und des Rates teil und arbeitet zur Prüfung durch die Konferenz und den Rat Vorschläge für geeignete Maßnahmen in bezug auf die Angelegenheiten aus, die der Konferenz und dem Rat vorgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

10010275

Dokumentnummer

NOR12130258

alte Dokumentnummer

N8195639355L

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