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Artikel VII Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.3.1980

Artikel VII

(1) In diesem Übereinkommen, mit Ausnahme der Artikel VIII bis XII, gelten Bezugnahmen auf Staaten als Bezugnahmen auf jede internationale zwischenstaatliche Organisation, die Tätigkeiten im Weltraum ausübt, sofern sie erklärt, daß sie die Rechte und Pflichten aus diesem Übereinkommen annimmt, und sofern die Mehrheit der Mitgliedstaaten der Organisation Vertragsstaaten dieses Übereinkommens und des Vertrages über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln, sind.

(2) Mitgliedstaaten einer solchen Organisation, die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind, unternehmen alle geeigneten Schritte, um sicherzustellen, daß die Organisation eine Erklärung nach Absatz 1 abgibt.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10000682

Dokumentnummer

NOR12009566

alte Dokumentnummer

N1198013848P

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