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Artikel VII Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1999

Abschnitt VII

Anerkennung von Qualifikationen, die Flüchtlinge, Vertriebene und den Flüchtlingen gleichgestellte Personen innehaben

Artikel VII

Jede Vertragspartei unternimmt alle durchführbaren und angemessenen Schritte im Rahmen ihres Bildungssystems in Übereinstimmung mit ihren Verfassungs-, Gesetzes- und sonstigen Vorschriften, um Verfahren zu entwickeln, mit denen gerecht und zügig bewertet werden kann, ob Flüchtlinge, Vertriebene und Flüchtlingen gleichgestellte Personen die einschlägigen Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbildung, zu weiteren Hochschulprogrammen oder zur Erwerbstätigkeit erfüllen, auch in Fällen, in denen die in einer der Vertragsparteien erworbenen Qualifikationen nicht durch Urkunden nachgewiesen werden können.

Schlagworte

Verfassungsvorschrift, Gesetzesvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2019

Gesetzesnummer

10010147

Dokumentnummer

NOR12128513

alte Dokumentnummer

N7199959166L

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