Artikel VII Nationalpark Hohe Tauern (Bund – Kärnten, Salzburg)

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.1990

Artikel VII

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,

  1. a) an dem die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
  2. b) an dem die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach lit. a und b sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2025

Gesetzesnummer

10001063

Dokumentnummer

NOR12013280

alte Dokumentnummer

N1199011807H

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