Artikel VII
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,
- a) an dem die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
- b) an dem die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach lit. a und b sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2025
Gesetzesnummer
10001063
Dokumentnummer
NOR12013280
alte Dokumentnummer
N1199011807H
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