Artikel VII Maßnahmen für die Weltkonferenz über die Menschenrechte

Alte FassungIn Kraft seit 18.5.1993

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. XII Z 2).

Artikel VII

Sur-Place Personal

  1. 1. Die Regierung wird einen Funktionär ernennen, der als Verbindungsbeamter zwischen der Regierung und den Vereinten Nationen agieren wird und der in Absprache mit dem Generalsekretär der Konferenz für die verwaltungsmäßigen und personellen Vorkehrungen für die Konferenz in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Abkommen verantwortlich ist.
  2. 2. Die Regierung wird das zusätzlich zum Personal der Vereinten Nationen notwendige Sur-Place Personal auf ihre Kosten anstellen und unter die allgemeine Aufsicht des Generalsekretärs der Konferenz stellen:
  1. a) für das ordentliche Funktionieren der in Artikel III erwähnten Ausstattung und Einrichtungen;
  2. b) zur Vervielfältigung und Verteilung von Dokumenten und Presseverlautbarungen, die von der Konferenz gebraucht werden;
  3. c) zur Arbeit als Sekretärinnen, Schreibkräfte, Kanzleibeamte, Boten, Platzanweiser für die Konferenzräume, Fahrer usw.
  1. 3. Die Regierung wird auf Ersuchen des Generalsekretärs der Konferenz auf ihre Kosten dafür sorgen, daß ein Teil des in Abs. 2 erwähnten Sur-Place Personals vor Beginn und nach Abschluß der Konferenz entsprechend dem Bedarf der Vereinten Nationen zur Verfügung steht.
  2. 4. Die Regierung wird auf Ersuchen des Generalsekretärs der Konferenz auf ihre Kosten dafür sorgen, daß eine angemessene Anzahl des in Abs. 2 genannten Sur-Place Personals zur Verfügung steht, um den gegebenenfalls in Zusammenhang mit der Konferenz erforderlichen Nachtdienst zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10001267

Dokumentnummer

NOR12014568

alte Dokumentnummer

N1199328458J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)