Artikel VII Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel VII

Die Vertragschließenden Teile werden Beziehungen auf den Gebieten der Literatur, der bildenden Kunst und der Musik, insbesondere durch Büchertausch zwischen Bibliotheken und Instituten, durch Veranstaltung verschiedenartiger Ausstellungen, durch Austausch von Musikwerken, durch Kontakte zwischen Verlegern, die die Übersetzung und Herausgabe von Büchern zum Ziele haben, und durch Austausch von künstlerisch tätigen Personen wie Schriftsteller, Maler, Komponisten und Musiker, Bildhauer, Architekten und andere Kulturschaffende zum wechselseitigen Kennenlernen der Literatur, der bildenden Kunst und der Musik beider Länder fördern.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10009304

Dokumentnummer

NOR40039246

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