ARTIKEL VII Eur. Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT“

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

ARTIKEL VII

(Versammlung der Vertragsparteien - Zusammensetzung und Tagungen)

  1. a) Die Versammlung der Vertragsparteien besteht aus allen Vertragsparteien.
  2. b) Eine Vertragspartei kann sich in einer Tagung der Versammlung der Vertragsparteien durch eine andere Vertragspartei vertreten lassen, aber keine Vertragspartei darf mehr als zwei andere Vertragsparteien vertreten.
  3. c) Die erste ordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien wird vom Generaldirektor innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Übereinkommens einberufen. Danach findet alle zwei Jahre eine ordentliche Tagung statt, sofern nicht die Versammlung der Vertragsparteien auf einer Tagung beschließt, daß die nächste Tagung mit einem anderen Zeitabstand abgehalten werden soll.
  4. d) Die Versammlung der Vertragsparteien kann auch außerordentliche Tagungen abhalten, die auf Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien, der von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird, oder auf Antrag des Unterzeichnerrats anberaumt werden. Ein Antrag auf eine außerordentliche Tagung muß den Zweck der Tagung angeben.
  5. e) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung auf Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien. Die Tagungskosten der Versammlung der Vertragsparteien gelten als Verwaltungskosten der EUTELSAT im Sinne des Artikels 9 der Betriebsvereinbarung.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011599

Dokumentnummer

NOR12149722

alte Dokumentnummer

N9198514443L

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