Artikel VII
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 25/1995, zu § 65, BGBl. Nr. 807/1938)
- 1. Dieses Bundesgesetz tritt, sofern nichts anderes angeordnet ist, mit 1. Mai 1995 in Kraft.
- 2. Verordnungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes können vom Tag seiner Kundmachung an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wirksam werden.
- 3. Der § 65 Ehegesetz und Tarifpost 12 lit. c Z 3 Gerichtsgebührengesetz sind in Verfahren weiter anzuwenden, die vor dem 7. November 1994 anhängig gemacht worden sind.
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