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Artikel VII DBA – Japan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.1963

Artikel VII

Wenn

  1. a) ein Unternehmen eines der Vertragstaaten an der Geschäftsführung oder der finanziellen Kontrolle eines Unternehmens des anderen Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder
  2. b) dieselben natürlichen Personen oder Körperschaften an der Geschäftsführung oder der finanziellen Kontrolle eines Unternehmens eines der Vertragstaaten und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind
  1. und zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die sich von den Bedingungen unterscheiden, die zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart würden, so dürfen Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, aber infolge dieser Bedingungen nicht erzielt hat, in die Gewinne dieses Unternehmens eingerechnet und entsprechend besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018

Gesetzesnummer

10003961

Dokumentnummer

NOR12044396

alte Dokumentnummer

N3196335532J

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