Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. III Nr. 110/2000).
Artikel VII
Konsultationen
Die Vereinten Nationen und die Bundesregierung nehmen hinsichtlich jeder Frage, die sich im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergibt, gegenseitige Konsultationen auf.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2025
Gesetzesnummer
20000055
Dokumentnummer
NOR40000607
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