Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).
ARTIKEL VI
Komitees und Konferenzen
- 1. Die Konferenz kann ständige technische und regionale Komitees einsetzen und Komitees zum Studium und zur Berichterstattung über jede die Ziele der Organisation betreffende Frage ernennen.
- 2. Die Konferenz kann allgemeine, technische, regionale oder andere Konferenzen einberufen und kann auf die Weise, die sie für gut erachtet, Vorsorge treffen, daß bei solchen Konferenzen nationale und internationale Körperschaften, die sich mit Ernährung, Nahrungsmitteln und Landwirtschaft befassen, vertreten sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022
Gesetzesnummer
10010275
Dokumentnummer
NOR12130257
alte Dokumentnummer
N8195639354L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)