ARTIKEL VI Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen

Alte FassungIn Kraft seit 30.3.1956

Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).

ARTIKEL VI

Komitees und Konferenzen

  1. 1. Die Konferenz kann ständige technische und regionale Komitees einsetzen und Komitees zum Studium und zur Berichterstattung über jede die Ziele der Organisation betreffende Frage ernennen.
  2. 2. Die Konferenz kann allgemeine, technische, regionale oder andere Konferenzen einberufen und kann auf die Weise, die sie für gut erachtet, Vorsorge treffen, daß bei solchen Konferenzen nationale und internationale Körperschaften, die sich mit Ernährung, Nahrungsmitteln und Landwirtschaft befassen, vertreten sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

10010275

Dokumentnummer

NOR12130257

alte Dokumentnummer

N8195639354L

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