Artikel VI SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 327/1988

Artikel VI

(Anm.: aus BGBl. Nr. 323/1975, zu BGBl. Nr. 242/1962)

(1) Am Bundesrealgymnasium in Reutte/Tirol darf in der Oberstufe eine Sonderform mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie geführt werden.

(2) Auf die Sonderform gemäß Abs. 1 finden die Bestimmungen des II. Hauptstückes Abschnitt II des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß

  1. a) als zusätzliche Aufgabe eine Ausbildung in Metallurgie tritt,
  2. b) der Lehrplan auf diese zusätzliche Aufgabe Bedacht zu nehmen hat und
  3. c) der Ausbildungsgang um eine Schulstufe gegenüber der Normalform verlängert ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 327/1988

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12161640

alte Dokumentnummer

N7196212184Y

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