Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. XII Z 2).
Artikel VI
Transportwesen
- 1. Die Regierung wird dafür sorgen, daß für alle Konferenzteilnehmer und das Personal der Vereinten Nationen angemessene Transportmittel für Fahrten zum und vom Flughafen drei Tage vor und zwei Tage nach der Konferenz sowie Transportmittel zu und von den wichtigsten Hotels und dem Konferenzbereich für die Dauer der Konferenz zur Verfügung stehen.
- 2. Die Regierung stellt in Absprache mit den Vereinten Nationen auf ihre Kosten eine angemessene Anzahl von Personenwagen mit Fahrern für den offiziellen Gebrauch durch die wichtigsten Funktionäre und das Sekretariat der Konferenz zur Verfügung und auch wie andere lokale vom Konferenzsekretariat im Zusammenhang mit der Konferenz benötigte lokale Transportmittel.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
10001267
Dokumentnummer
NOR12014567
alte Dokumentnummer
N1199328457J
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