Artikel VI
(Anm.: Zu den §§ 89, 92, 93, 94 und 102, BGBl. Nr. 600/1988)
(1) Das Amt der Beisitzer (Stellvertreter) des Kartellobergerichts aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten endet mit Ablauf des 30. September 1993. Der Vorsitzende des Kartellobergerichts hat sie hievon zu verständigen.
(2) Das Recht zur Führung des Titels „Kommerzialrat'' nach § 93 Abs. 1 KartG 1988 besteht unabhängig vom Zeitpunkt der Ernennung auch nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes weiter.
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