Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl. BGBl. III Nr. 221/2005).
Artikel VI
Einfuhrbedingungen
1. Zum Zwecke der Verhinderung der Einschleppung von Krankheiten und Schädlingen in ihr Gebiet sollen die vertragschließenden Regierungen volle Autorität besitzen, die Einfuhr von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen zu regeln. Zu diesem Zweck können sie:
- a) Einfuhrbeschränkungen und Bedingungen für Pflanzen und pflanzliche Produkte vorschreiben;
- b) die Einfuhr einzelner Pflanzen und pflanzlicher Erzeugnisse oder besonderer Sendungen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen verbieten;
- c) besondere Sendungen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen inspizieren oder zurückhalten;
- d) bestimmte Einzelsendungen von Pflanzen und pflanzlichen Produkten behandeln, vernichten oder zurückweisen oder verlangen, daß solche Sendungen behandelt oder zerstört werden.
2. Um Behinderungen des Welthandels möglichst zu verringern, soll jede vertragschließende Regierung den Vorkehrungen, die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnt sind, in Übereinstimmung mit Nachstehendem Rechnung tragen:
- a) Die vertragschließenden Regierungen sollen in ihrer Pflanzenschutzgesetzgebung keine der im Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Maßnahmen ergreifen, es sei denn, daß solche Maßnahmen aus phytosanitären Erwägungen notwendig sind.
- b) Wenn eine vertragschließende Regierung Einschränkungen oder Erfordernisse hinsichtlich der Einfuhr von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in ihr Staatsgebiet festsetzt, so soll sie diese Einschränkungen oder Erfordernisse veröffentlichen und unverzüglich die Pflanzenschutzdienste anderer vertragschließender Regierungen und die FAO verständigen.
- c) Wenn eine vertragschließende Regierung auf Grund ihrer Pflanzenschutzgesetzgebung die Einfuhr irgendwelcher Pflanzen oder pflanzlicher Erzeugnisse verbietet, so soll sie ihre Entscheidung mit Angabe von Gründen veröffentlichen und unverzüglich die Pflanzenschutzdienste anderer vertragschließender Regierungen und die FAO verständigen.
- d) Falls eine vertragschließende Regierung Sendungen besonderer Pflanzen oder pflanzlicher Erzeugnisse nur über gewisse Grenzorte einzuführen wünscht, so sollen diese Orte so gewählt werden, daß sie den internationalen Handel nicht beeinträchtigen. Die vertragschließende Regierung soll eine Liste dieser Orte veröffentlichen und diese den Pflanzenschutzdiensten anderer vertragschließender Regierungen und der FAO übermitteln. Solche Beschränkungen der Grenzorte sollen nur erfolgen, wenn die betreffenden Pflanzen oder pflanzlichen Erzeugnisse mit einem phytosanitären Zeugnis versehen sein müssen oder einer Prüfung oder Behandlung zu unterwerfen sind.
- e) Jede Untersuchung durch einen Pflanzenschutzdienst der vertragschließenden Regierung von zum Import angebotenen Pflanzensendungen soll unter Berücksichtigung der leichten Verderblichkeit der betreffenden Pflanzen so rasch als möglich erfolgen. Falls eine Sendung den Anforderungen der Pflanzenschutzgesetzgebung des Einfuhrlandes nicht entspricht, soll der Pflanzenschutzdienst des Exportlandes hievon verständigt werden. Falls die Sendung vollständig oder teilweise vernichtet wird, so soll sofort ein offizieller Bericht an den Pflanzenschutzdienst des Exportlandes ergehen.
- f) Die vertragschließenden Regierungen sollen ohne Gefährdung ihrer eigenen Pflanzenerzeugung Vorkehrungen treffen, die die Anzahl der Fälle auf ein Mindestmaß reduzieren, in denen phytosanitäre Zeugnisse bei Einfuhr von Pflanzen oder pflanzlicher Erzeugnisse, die nicht als Pflanzmaterial (wie z. B. Getreide, Obst, Gemüse und Schnittblumen) zu dienen haben, gefordert werden.
- g) Die vertragschließenden Regierungen können für Importe, die dem Zwecke wissenschaftlicher Untersuchungen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen sowie von Arten gewisser Pflanzenschädlinge und krankheitserregender Organismen dienen, Vorkehrungen unter Bedingungen treffen, die eine weitgehende Sicherung gegen die Gefahr der Verbreitung von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen gewährleisten.
3. Die in diesem Artikel erwähnten Maßnahmen sollen sich nicht auf Warengattungen beziehen, die für den Transit durch die Staatsgebiete der vertragschließenden Regierungen bestimmt sind, es sei denn, daß derlei Maßnahmen zum Schutze ihrer eigenen Pflanzen notwendig sind.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021
Gesetzesnummer
10010271
Dokumentnummer
NOR40003121
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